⌘K

27. Formulare

Die Steuererklärung in Luxemburg basiert auf verschiedenen Formularen, die jeweils auf eine spezifische steuerliche Situation zugeschnitten sind. Die Wahl des Formulars hängt insbesondere von Ihrem Wohnsitzstatus, der Art Ihrer Einkünfte sowie Ihrer persönlichen oder familiären Situation ab.

Es ist daher entscheidend, das für Ihren Fall passende Formular korrekt zu identifizieren, um Fehler oder Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Akte zu vermeiden.

Welches Formular wird für welchen Zweck verwendet?

Hauptformulare für die Steuererklärung

Die Formulare 100 (Steuererklärung) und 163 (Jahresabrechnung) sind die wichtigsten Formulare zur Erklärung Ihrer Einkünfte und Ausgaben.

Je nach Ihrer persönlichen Situation müssen Sie entweder das Formular 100 oder das Formular 163 einreichen, aber niemals beide gleichzeitig.

Tip

Vorteil von taxx.lu
Mit taxx.lu wird das passende Formular automatisch für Sie bestimmt. Sie können auch eine kostenlose Simulation Ihrer Steuererklärung durchführen, um zu prüfen, ob Ihnen eine Rückerstattung zusteht, und einfach entscheiden, ob Sie eine freiwillige Erklärung abgeben möchten.

Weitere Formulare für die Steuererklärung (nicht abschließende Liste)

Die folgenden Formulare können erforderlich sein, um bestimmte Arten von Einkünften detaillierter zu erklären, als es mit den Formularen 100 oder 163 möglich ist, oder aus spezifischen administrativen Gründen.

Formular 101 – Vollmachtsvertrag

Wenn Sie eine gemeinsame Steuererklärung mit Ihrem Partner über Ihr MyGuichet.lu-Konto einreichen, kann es erforderlich sein, das Formular 101 beizufügen. Dieses bestätigt, dass Sie berechtigt sind, Ihren Partner zu vertreten.
In diesem Fall reicht Ihre LuxTrust-Signatur auf MyGuichet.lu aus, um die gemeinsame Erklärung für beide Ehepartner zu unterschreiben.
Das Formular 101 ist auch erforderlich, wenn Sie eine Steuererklärung für eine dritte Person (z. B. Ihre Eltern) über Ihr eigenes MyGuichet.lu-Konto einreichen.

Formular 200 – Erklärung zur gemeinsamen Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften und Miteigentümern

Dieses Formular dient zur Erklärung der Gewinne aus Miteigentum oder gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten.
Es ermöglicht die Aufteilung des Gesamtgewinns unter den Miteigentümern. Jeder Steuerpflichtige muss anschließend seinen individuellen Anteil in der Hauptsteuererklärung (Formular 100) angeben.
Das Formular 200 wird häufig bei der Erklärung von Einkünften aus gemeinsam genutztem Immobilienbesitz benötigt, um den Anteil der Mieteinnahmen für jeden Miteigentümer zu bestimmen.

Formulare 141 und 144 – Landwirtschaftliche und weinbauliche Berufstätigkeiten

Diese Formulare dienen zur Erklärung der beruflichen Tätigkeit als Winzer oder in der Landwirtschaft.
Sie sind in der Regel erforderlich, wenn diese Tätigkeiten Ihre Hauptberufstätigkeit darstellen.

Formular 195 – Einkünfte aus der Verpachtung oder Vermietung von unbebauten Grundstücken

Dieses Formular wird verwendet, um Einkünfte aus folgenden Quellen zu erklären:

  • Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken (Pacht), und
  • anderen landwirtschaftlichen Einkünften (z. B. Holzverkauf).

Es ist in der Regel für Steuerpflichtige erforderlich, die gelegentliche landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Einkünfte im Rahmen einer Nebentätigkeit erzielen (land- und forstwirtschaftlicher Gewinn).

Formular 152 – Betriebsausgaben (freie Berufe)

Dieses Formular dient zur Erklärung aller Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Kopien aller Ausgabenrechnungen müssen diesem Formular bei der Einreichung an die Steuerbehörde beigefügt werden.

Formular 180 – Anlage: Nettoeinkünfte aus beweglichem Kapital

Diese Anlage ermöglicht die Auflistung Ihrer Einkünfte aus beweglichem Kapital (z. B. Zinsen, Dividenden, Wertsteigerungen).
Sie ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, die Steuerbehörde fordert sie ausdrücklich an. In den meisten Fällen reicht eine jährliche Finanzaufstellung aus, sofern die Steuerbehörde nichts anderes anordnet.

Formular 190/210 – Einkünfte aus der Vermietung von bebauten Grundstücken

Für die Steuerjahre 2023 und früher waren die Formulare 190 und 210 getrennt.
Ab dem Steuerjahr 2024 wurden sie zu einem einzigen Formular zusammengefasst: Formular 190/210.

Dieses Formular wird verwendet, um Mieteinkünfte aus Immobilien im In- und Ausland zu erklären.
Alle Informationen zu den vermieteten Immobilien werden detailliert angegeben, um das Netto-Mieteinkommen zu bestimmen, das anschließend in das Formular 100 übertragen werden muss.

Formular 700 – Einkünfte aus der Veräußerung von Privatimmobilien

Das Formular 700 wird verwendet, um Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie in Luxemburg zu erklären.
Je nach Situation kann der Verkauf steuerbefreit oder steuerpflichtig sein.

Tip

Vorteil von taxx.lu
Auf taxx.lu können Sie mit einem Online-Simulator prüfen, ob die verkaufte Immobilie als Ihr Hauptwohnsitz gilt und daher steuerbefreit ist.
Online-Simulator: https://taxx.lu/fr/simulateurs/vente-residence-principale

Wann müssen die Formulare ausgefüllt werden?

Die Steuererklärungsformulare für das Steuerjahr N müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 eingereicht werden.

Beispiel:
Die Steuererklärung 2025 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden.

Achtung: Die bloße Abgabe der Unterlagen in einem Briefkasten am 31. Dezember kann zu einer verspäteten Einreichung führen. Die Unterlagen müssen der Steuerbehörde spätestens bis zum 31. Dezember vorliegen.

Muss ich alle diese Formulare ausfüllen?

Nein. Sie müssen nur die Formulare ausfüllen, die für die Erklärung Ihrer Einkünfte und Ausgaben im betreffenden Steuerjahr erforderlich sind.
Das Formular 100 muss eingereicht werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Sie zur Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Jahr verpflichten.

Alle anderen Formulare müssen nur eingereicht werden, wenn:

  • Sie Einkünfte erzielen, die mit diesen Formularen erklärt werden müssen, oder
  • die Steuerbehörde Sie ausdrücklich dazu auffordert.

Formulare 166 und 164

Die Lohnsteuerkarte ist ein steuerliches Dokument, das von der Administration des contributions directes (ACD) ausgestellt wird und es Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Pensionskasse ermöglicht, die Quellensteuer auf Ihr Gehalt oder Ihre Rente in Luxemburg zu berechnen und einzubehalten.

Bestimmte persönliche Ereignisse oder steuerliche Entscheidungen erfordern die Ausfüllung spezieller Formulare, um diese Karte oder Ihren Steuersatz zu ändern. Die zwei gebräuchlichsten Formulare in diesem Zusammenhang sind:

  • Formular 166: zur Änderung der Quellenbesteuerungsmethode (Steuerklasse, Satz usw.).
  • Formular 164: zur Meldung einer Änderung der persönlichen Situation oder zur Beantragung der Erstellung/Änderung einer Lohnsteuerkarte.

Formular 166: Antrag auf Änderung der Quellenbesteuerung

Was ist Formular 166?

Formular 166 ist ein Steuerdokument, das verwendet wird, um eine Änderung der auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Quellenbesteuerungsmethode zu beantragen.

Dies betrifft insbesondere:

  • den Wechsel von der gemeinschaftlichen zur individuellen Besteuerung (Steuerklasse 1),
  • die Wahl der individuellen Besteuerung mit Einkommensumverteilung,
  • die Beantragung eines festen Satzes (z. B. für verheiratete Grenzgängerpaare),
  • die Aufhebung oder Anpassung einer bereits bestehenden Besteuerungsmethode.

In der Praxis ist Formular 166 nützlich, wenn Sie möchten, dass Ihr Quellensteuersatz Ihre familiäre Situation oder Ihr Einkommen genauer widerspiegelt.

Wer kann Formular 166 ausfüllen?

Dieses Formular kann ausgefüllt werden von:

  • in Luxemburg beschäftigten oder pensionierten Einwohnern,
  • Grenzgängern, die in Luxemburg beschäftigt sind oder eine Rente beziehen,

wenn sie ihre Quellenbesteuerungsmethode ändern möchten, zum Beispiel:

  • ein verheiratetes Grenzgängerpaar, das individuelle Besteuerung oder einen festen Satz wünscht,
  • ein Paar, das zu einem Standardbesteuerungssystem zurückkehren möchte,
  • ein wohnhaftes Paar, das eine gemeinsame Besteuerung (Klasse 2) wünscht.

Wann muss Formular 166 ausgefüllt werden?

Sie können dieses Formular jederzeit im Jahr ausfüllen. Nach dem Ausfüllen, Unterschreiben und Senden an Ihr RTS-Büro (Quellensteuer) erhalten Sie innerhalb von etwa einem Monat eine aktualisierte Lohnsteuerkarte.

Welche Unterlagen werden für die Ausfüllung von Formular 166 benötigt?

Sie müssen eine Kopie Ihrer letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie eine Schätzung anderer Einkünfte (außer Gehältern) beifügen, falls zutreffend.

Können Sie Formular 166 nicht selbst ausfüllen? Keine Sorge – taxx.lu kann dies für Sie für 59 € erledigen!

Formular 164: Änderung des Familienstandes und Anpassungen der Steuerkarte

Wozu dient Formular 164?

Formular 164 wird verwendet, um eine Lohnsteuerkarte zu erstellen, zu korrigieren oder zu aktualisieren, insbesondere wenn sich Ihre persönlichen Daten oder Ihre Situation ändern.

Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

  • Änderung des Familienstandes (Heirat, Scheidung, Trennung, Verwitwung),
  • Änderung der Wohnadresse,
  • Beantragung einer neuen Steuerkarte,
  • Antrag auf Berichtigung einer bestehenden Karte.

Bei Einwohnern werden viele Änderungen normalerweise automatisch von der ACD bearbeitet, sobald die persönlichen Daten im Nationalregister der natürlichen Personen (RNPP) aktualisiert werden. Für Nicht-Einwohner ist es oft notwendig, Formular 164 NR einzureichen, um diese Änderungen zu melden.

Wann sollte Formular 164 verwendet werden?

Formular 164 sollte ausgefüllt werden, wenn:

  • Sie Ihre Lohnsteuerkarte nicht erhalten haben,
  • Sie einen Fehler auf Ihrer Lohnsteuerkarte feststellen,
  • sich Ihr Familienstand ändert (Heirat, Scheidung, Partnerschaft…),
  • Sie ins Ausland oder innerhalb Luxemburgs umgezogen sind.

Im Falle einer Änderung des Familienstandes ermöglicht dieses Formular eine sofortige Aktualisierung Ihrer Steuerklasse oder Quellensteuersätze.

Letzte Änderung: 16.02.2026

Brauchen Sie Hilfe?

Sie haben noch Fragen?
Wir haben die Antworten.

Kontaktieren Sie uns