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Verspätete Einreichung der Steuererklärung in Luxemburg: Welche Konsequenzen hat das?
Steuererklärung noch nicht eingereicht? In Luxemburg drohen saftige Strafen: bis zu 10 % Zuschlag und 0,6 % Zinsen monatlich. Das müssen Sie wissen.
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung und Zahlung von Steuererklärungen ist in Luxemburg eine gesetzliche Verpflichtung. Eine verspätete Abgabe oder das vollständige Unterlassen der Abgabe kann mehrere finanzielle Sanktionen nach sich ziehen, die sich teilweise kumulieren können.
Nachfolgend finden Sie eine klare Übersicht über die Folgen einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung und die konkreten Risiken.
1. Zuschlag wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht, kann das Steuerbüro einen Steuerzuschlag erheben.
Höhe des Zuschlags
- Bis zu 10 % der festgesetzten Steuerschuld
- Die Höhe hängt insbesondere von der Dauer der Verspätung und dem Verhalten des Steuerpflichtigen ab
Dieser Zuschlag wird zur regulär geschuldeten Steuer hinzugerechnet und erhöht die Steuerlast unmittelbar.
Sonderfall: Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte aus Sparvermögen
Bei verspäteter oder unrichtiger Erklärung eines Betrags von 1.000 € oder mehr im Zusammenhang mit der Quellensteuer auf Zinsen (sogenannte „Sparzinsrichtlinie“) kann beim auszahlenden Institut eine automatische Sanktion von 0,5 % des Fehlbetrags angewendet werden.
2. Zwangsgeld bei Nichtabgabe der Steuererklärung
Wird die Steuererklärung überhaupt nicht eingereicht, kann die Steuerverwaltung weitergehende Maßnahmen ergreifen und ein Zwangsgeld festsetzen.
Wie funktioniert das Zwangsgeld?
1. Letzte Mahnung (Androhung eines Zwangsgeldes)
Das Steuerbüro gewährt eine letzte Frist und informiert den Steuerpflichtigen darüber, dass bei Untätigkeit ein Zwangsgeld verhängt wird. Der genaue Betrag des Zwangsgeldes wird im Voraus mitgeteilt.
2. Festsetzung des Zwangsgeldes
Erfolgt innerhalb der neuen Frist keine Reaktion, wird das Zwangsgeld offiziell festgesetzt und schriftlich bekanntgegeben.
Bei fortgesetzter Weigerung
Weigert sich der Steuerpflichtige weiterhin, seine Steuererklärung einzureichen, ist die Verwaltung verpflichtet, eine Schätzung von Amts wegen vorzunehmen, also eine einseitige Festsetzung der Steuerschuld, die in der Regel nachteilhaft für den Steuerpflichtigen ist.
3. Säumniszinsen
Zusätzlich zu Zuschlägen und Zwangsgeldern können bei verspäteter Zahlung der Steuer Säumniszinsen erhoben werden.
3.1 Säumniszinsen zum pauschalen Gesamtsatz
- 0,1 % oder 0,2 % pro Monat
- Anwendbar, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag ein Zahlungsaufschub gewährt wurde
Achtung!
Wird eine Rate dieses Zahlungsaufschubs nicht eingehalten, werden die Säumniszinsen zum vollen Satz sofort auf den noch offenen Restbetrag fällig.
3.2 Säumniszinsen zum vollen Satz
Säumniszinsen zum vollen Satz von 0,6 % pro Monat werden in folgenden Fällen erhoben:
- Keine Zahlung zum regulären Fälligkeitstermin (Ende des Monats nach Zustellung des Steuerbescheids)
- Antrag auf Zahlungsaufschub erst nach Fälligkeit gestellt
- Gewährter Zahlungsaufschub von mehr als 3 Jahren
Diese Zinsen werden berechnet:
- auf die geschuldete Steuer
- sowie auf den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe
Sie gelten ebenfalls bei Nichtzahlung einer Steuervorauszahlung.
5. Wie lassen sich diese Folgen vermeiden?
- Die Steuererklärung fristgerecht einreichen
- Bei Schwierigkeiten rechtzeitig vor Ablauf der Frist Kontakt mit dem Steuerbüro aufnehmen
- Falls erforderlich einen Zahlungsaufschub beantragen
- Eine Lösung wie taxx.lu nutzen, die Sie Schritt für Schritt begleitet und hilft, Versäumnisse und Verzögerungen zu vermeiden
Zusammenfassung
Eine verspätete Abgabe ist in Luxemburg niemals harmlos. Selbst ohne betrügerische Absicht können die finanziellen Folgen erheblich sein. Vorausschauendes Handeln, gute Information und rechtzeitiges Tätigwerden sind die besten Mittel, um Sanktionen und Zuschläge zu vermeiden.