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Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2024 in Luxemburg

Verpassen Sie nicht die Frist am 31.12.2025 für Ihre Steuererklärung 2024 in Luxemburg. Risiken bei Verspätung und Tipps zur einfachen Abgabe.

Jedes Jahr stellen sich viele Steuerpflichtige dieselbe Frage: Bis wann muss die Steuererklärung in Luxemburg eingereicht werden?

Für das Steuerjahr 2024 gibt es einige wichtige Regeln, die Sie kennen sollten, um Strafen zu vermeiden und keinen möglichen Steuerrückerstattungsanspruch zu verpassen.

In diesem Artikel informieren wir Sie über die offizielle Abgabefrist, die Folgen einer verspäteten Einreichung sowie über bewährte Tipps für eine stressfreie Steuererklärung.

Bis wann muss die Steuererklärung 2024 eingereicht werden?

Für das Steuerjahr 2024 muss die luxemburgische Steuererklärung spätestens bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden.

Diese Frist gilt insbesondere für:

  • die Steuererklärung Modell 100 (Einkommensteuererklärung für natürliche Personen),
  • die Steuererklärung Modell 163 (für Arbeitnehmer und Rentner unter bestimmten Voraussetzungen),
  • ansässige und nichtansässige Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Achtung: Maßgeblich ist der Eingang beim zuständigen Steuerbüro und nicht das Versanddatum.

Wer ist von dieser Frist betroffen?

Die Frist vom 31. Dezember 2025 gilt für Steuerpflichtige, die:

  • verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen (z. B. bei mehreren Einkommensquellen, Mieteinnahmen, ausländischen Einkünften usw.);
  • eine Steuererklärung freiwillig einreichen, um von einer Steuerrückerstattung durch steuerliche Abzüge zu profitieren (Darlehenszinsen, Versicherungen, Bausparen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw.).

Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann es finanziell sehr vorteilhaft sein, eine Steuererklärung einzureichen.

Warum ist es wichtig, die Frist einzuhalten?

Die Nichteinhaltung der Frist kann mehrere Folgen haben:

  • Risiko einer Geldstrafe
    Die Steuerverwaltung kann eine Verspätungsstrafe verhängen.

  • Verlust einer möglichen Steuerrückerstattung
    Bei verspäteter Einreichung kann die Verwaltung die Bearbeitung des Erstattungsantrags ablehnen.

  • Schätzung der Steuer (Zwangsveranlagung)
    Wird keine Steuererklärung abgegeben, kann die Steuerverwaltung eine Schätzveranlagung vornehmen, die oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfällt.

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