KINDER: Wer muss das Kind/die Kinder in seinen/ihren Steuerhaushalt aufnehmen?
Sobald beide Elternteile nicht verheiratet oder verpartnert sind oder geschieden sind, stellt sich die Frage nach den Kindern. Wer muss das Kind/die Kinder zu seinem/ihrem Steuerhaushalt zuordnen? Was sind die Vorteile/Nachteile?
1. Welche Situationen sind verwirrend?
Wenn beide Elternteile des Kindes zusammenleben und verheiratet und/oder verpartnert sind, ist die Situation einfach. Einige Situationen können jedoch Verwirrung stiften. Zum Beispiel:
Wenn ein Paar im Konkubinat lebt, d. h. sie sind weder verheiratet noch paktiert.
Bei einer Scheidung: abwechselndes oder alleiniges Sorgerecht.
2. Was sind die Regeln, was die Vorteile?
Der Elternteil, der das Kind mit seinem steuerlichen Haushalt verbinden kann, ist die Person, die das luxemburgische Kindergeld erhält.
Für den Elternteil, der das Kindergeld erhält :
Diese Person kann also das Kind/die Kinder mit seiner/ihrer Steuererklärung verbinden und dadurch zusätzliche Abzugsgrenzen auslösen, unter anderem für Sonderausgaben, Zinsen für Immobiliendarlehen usw.
Allerdings wird es für diesen Elternteil nicht möglich sein, etwaige Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Scheidung abzuziehen.
Für den Elternteil, der kein Kindergeld erhält :
Er kann das Kind nicht mit seinem steuerlichen Haushalt verbinden und somit nicht von den zusätzlichen Abzugshöchstbeträgen profitieren.
Wenn der Elternteil jedoch nicht mit der Mutter/dem Vater des Kindes zusammenlebt, kann er die im Falle einer Scheidung gezahlten Unterhaltszahlungen bis zu 4.020 Euro pro Jahr und Kind absetzen.
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