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Publié le 28 May 2022

Wie melde ich meine Kryptowährungen / virtuellen Währungen an?

Die Tatsache, dass man Kryptowährungen kaufen, verkaufen und besitzen kann, ist recht neu. Virtuelles Geld kann nicht als Währung betrachtet werden, und die daraus resultierende Besteuerung ist daher anders. 
Daher ist oft unklar, wie die Kryptowährung besteuert wird. Welche virtuelle Währung ist steuerpflichtig? Wie ist Kryptowährung zu versteuern? Wie wird sie besteuert? 
 
Welche Einkünfte müssen angegeben werden? 
 
Die Veräußerung und das Schürfen einer virtuellen Währung sind potenziell steuerpflichtig, sobald ein Einkommen erzielt wird. 
 
Wenn eine virtuelle Währung gegen eine andere virtuelle Währung oder Euro oder eine andere Währung getauscht wird, gilt dies als entgeltlicher Verkauf der virtuellen Währung, gefolgt von einem entgeltlichen Erwerb der anderen Währung. Der Gewinn aus dem Verkauf ist daher potenziell steuerpflichtig. 
 
Zu beachten ist, dass das bloße Halten von virtuellen Währungen ohne Verkauf keine Einkommensquelle darstellt und nicht besteuert wird. 
 
In welcher Kategorie ist das Einkommen aus Kryptowährungen zu versteuern?  
 
Um virtuelle Währungen steuerlich geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Einkünfte aus virtuellen Währungen können als Wirtschaftlicher Gewinn oder als Sonstige Einkommen eingestuft werden. In beiden Fällen wird das Einkommen mit dem progressiven Tarif besteuert, wie beispielsweise Löhne und Gehälter. 
 
Wirtschaftlicher Gewinn  
 
Einkünfte aus virtuellen Währungen sind als Wirtschaftlicher Gewinn zu betrachten, wenn es sich um eine "selbstständige Tätigkeit mit Erwerbszweck, die dauerhaft ausgeübt wird und eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt, wenn diese Tätigkeit weder einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb noch die Ausübung eines freien Berufs darstellt".  
 
So können diese Bedingungen beispielsweise von Personen erfüllt werden, die ein Gebäude besitzen, um ihre Tätigkeit auszuüben, die einen Kredit aufnehmen, um diese Tätigkeit zu finanzieren, oder die regelmäßig eine Inventur ihrer virtuellen Währungen durchführen.  
Dies sind in der Regel Personen, für die der Handel mit virtuellen Währungen die Haupttätigkeit und/oder die Haupteinnahmequelle darstellt. 
 
Beachten Sie auch, dass Betriebsausgaben, wie z. B. Stromkosten im Zusammenhang mit der Mining-Tätigkeit, nur dann abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich durch das Unternehmen und nicht für private Zwecke verursacht werden. 
 
Sonstige Einkünfte
 
Einkünfte aus Kryptowährungen gelten als sonstiges Nettoeinkommen, wenn diese Einkünfte nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden können.  
 
Um als Sonstige Einkünfte zu gelten, muss es sich bei den Einkünften aus virtuellen Währungen um einen Spekulationsgewinn handeln, d. h. der Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Verkauf dieser virtuellen Währungen beträgt weniger als sechs Monate. 
Dieser Spekulationsgewinn wird mit einem progressiven Tarif besteuert. 
 
Wenn die Kryptowährung vor dem Weiterverkauf länger als 6 Monate gehalten wurde, ist der Gewinn aus diesem Verkauf nicht steuerpflichtig. Ähnlich verhält es sich, wenn der jährliche Gesamtgewinn (unter Berücksichtigung der Spekulationsgewinne und -verluste) 500 Euro nicht übersteigt, dann ist dieser Gewinn nicht steuerpflichtig. 
 
 
Beispiel
 
Steve ist Arbeitnehmer und hat in seiner Freizeit im Jahr 2021 Kryptowährungen verkauft. 
 
03.03.2021 : Kauf für 3.000 Euro. 
04.05.2021: Wiederverkauf für 2 500 Euro. 
 
08.05.2021 : Kauf für 1.000 Euro 
07.09.2021: Weiterverkauf für 3.000 Euro. 
 
Verluste: 500 Euro 
Gewinn: 2.000 Euro 
Ergebnis: 1.500 Euro 
 
Steve ist angestellt und die Einnahmen aus Kryptowährungen stellen nicht seine Hauptbeschäftigung dar.  
Steve hat die Kryptowährungen weniger als sechs Monate lang gehalten.  
Der Veräußerungsgewinn beträgt mehr als 500 Euro und ist daher steuerpflichtig. 
Steve trägt daher 1.500 Euro in der Kategorie Verschiedene Nettoeinkünfte ein. 
 
 

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