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Vorlagen für die Steuererklärung in Luxemburg: Welches Formular soll verwendet werden?
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Veröffentlicht am 25 August 2024

Vorlagen für die Steuererklärung in Luxemburg: Welches Formular soll verwendet werden?

Entdecken Sie die verschiedenen Vorlagen für die Steuererklärung in Luxemburg für das Jahr 2023. Ob Sie gebietsansässig, nicht ansässig, oder unabhängig sind, das richtige Formular für Ihre Steuersituation können Sie hier finden.

In  Luxemburg gibt es mehrere Vorlagen für die Steuererklärung, die von der jeweiligen Steuersituation des Steuerzahlers abhängen.

Das Formular 163 und das Formular 100 sind Steuererklärungsdokumente, mit denen man das Einkommen und absetzbare Ausgaben angeben kann. Mit beiden Formularen kann man Rückerstattungen beantragen oder unbezahlte Steuerschulden begleichen. Trotz der Unterschiede zwischen den beiden Dokumenten, hat das Einreichen des Formulars 163, anstelle des Formulars 100, und umgedreht, keinen Einfluss auf das endgültige Steuerergebnis.

Es ist wichtig, die Unterscheidungen der Formulare zu beachten:

Formular 163:

Eine prägnante Version von 6 Seiten, die “Jahresabrechnung” bezeichnet wird.

Formular 100:

Ein 20-seitiges Formular, das “Steuererklärung” bezeichnet wird.

Die Entscheidung für das richtige Formular hängt von der Komplexität der Steuersituation ab.

Das Formular 100 muss ausgefüllt werden:
  • wenn das zu versteuernde Einkommen des Haushalts 100.000€ pro Jahr übersteigt
  • bei einer Kumulierung von mehreren Vergütungen, wenn das zu versteuernde Einkommen 36.000€ für Steuerzahler der Steuerklassen 1 und 2, und 30.000€ für Steuerzahler der Steuerklasse 1a übersteigt.
  • für nicht in Luxemburg ansässige Personen, da diese zu einem festgelegten Steuersatz besteuert werden.

Oder falls die in Luxemburg zu versteuernden Einkommen nicht der Quellensteuer unterliegen, wie z.B.:
  • Erträge durch die Ausübung eines freien Berufs
  • Erträge durch die Vermietung von Immobilien
  • Lohneinkommen, das von einem ausländischen Arbeitsgeber gezahlt wird, oder Renten, die von ausländischen Pensionskassen gezahlt werden.
  • steuerpflichtige Erträge, die mehr als 1.500€ Nettoeinkünfte aus Wertpapieren umfassen, die der Quellensteuer unterliegen.
  • steuerpflichtige Erträge, die mehr als 1.500€ an Sitzungsgeldern umfassen.
  • nicht getrennte Ehepartner, von denen eine Person gebietsansässig ist und die andere Person ein/e gebietsfremde/r Steuerzahler/in ist, die sich für die gemeinsame Veranlagung entschieden haben und denen auf ihre Quellensteuerkarte vorläufig die Steuerklasse 2 zugewiesen wurde.

Wenn keine der oben genannten Bedingungen erfüllt werden und die Steuerbehörde nicht ausdrücklich nach der Einreichung des Formular 100 gefragt hat, dann wird das Formular 163 benutzt.

Das Formular 163 oder “Jahresabrechnung” ist eine vereinfachte Steuererklärung.

Dieses Formular wird insbesondere in den folgenden Fällen verwendet:
  • wenn ein/e Student/in die berufliche Laufbahn im Laufe des Jahres beginnt.
  • wenn der/die Steuerpflichtige, Arbeitnehmer/in oder Renter/in, im Laufe des Jahres Perioden mit schwankenden oder keinen monatlichen Bezügen erfahren hat.
  • wenn der/die nicht gebietsansässige Arbeitnehmer/in während des Steuerjahres weniger als 9 aufeinanderfolgende Monate in Luxemburg arbeitet.
  • bei einer Änderung der familiären Situation, die zu einer steuerlichen Änderung führt, wie z.B. die Geburt eines Kindes, die bei einer alleinstehenden steuerpflichtigen Person zum Wechsel von der Steuerklasse 1 zur Steuerklasse 1A im Laufe des Jahres führt …

Das Formular 163 muss an das für Sie zuständige RTS-Büro geschickt werden. Um herauszufinden, welches RTS-Büro für Sie zuständig ist, kann unser Simulator verwendet werden. 

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