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Publié le 05 May 2022

GRENZÜBERSCHREITENDE: Wie wird man einem in Luxemburg Ansässigen gleichgestellt? Was sind die Folgen?

Jeden Tag überqueren mehr als 200 000 Menschen die Grenze, um in Luxemburg zu arbeiten. Da sie in Luxemburg nicht ansässig sind, wie werden diese Tausenden von Grenzgängern besteuert? Können sie die gleichen Steuervorteile wie in Luxemburg ansässige Personen in Anspruch nehmen?
Seit mehreren Jahrzehnten tendieren Steuerabkommen dazu, Gebietsansässigen die gleichen Vorteile zu gewähren wie Gebietsfremden. Dabei sind jedoch bestimmte Bedingungen zu beachten. 
 
Um die gleichen Vorteile und Abzüge wie in Luxemburg Ansässige in Anspruch nehmen zu können, muss man einem in Luxemburg Ansässigen gleichgestellt werden können. Das bedeutet, dass der Grenzgänger bei der Erstellung seiner Steuererklärung steuerlich als in Luxemburg ansässig betrachtet wird und somit von denselben Vorteilen und Abzügen profitieren kann.  
Achtung: Das bedeutet auch, dass Sie Ihr Welteinkommen in Luxemburg angeben müssen, d. h. Ihr Einkommen aus Luxemburg und Ihr Einkommen aus dem Ausland. Ihr ausländisches Einkommen wird bei der Berechnung des Gesamtsteuersatzes berücksichtigt, aber dieser Steuersatz gilt nur für Ihr luxemburgisches Einkommen. 
 
Um dafür in Frage zu kommen, müssen Sie mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllen: 
 
  • Mindestens 90% des Haushaltseinkommens werden in Luxemburg erzielt. 

  • Der Haushalt erzielt weniger als 13 000 Euro Nettoeinkommen im Ausland (außerhalb Luxemburgs). 

  • Nur für in Belgien ansässige Personen: Wenn mehr als 50% der Berufseinkünfte in Luxemburg erzielt werden. 
 
Wenn mindestens eine der Bedingungen erfüllt ist, dann kann der Steuerpflichtige einer in Luxemburg ansässigen Person gleichgestellt werden. Bei verheirateten oder verpartnerten Paaren muss mindestens einer der beiden Ehegatten/Partner eine der drei Bedingungen erfüllen. 
Wenn Sie diese Bedingungen hingegen nicht erfüllen, wird nur Ihr luxemburgisches Einkommen berücksichtigt, Sie können jedoch keine Abzüge geltend machen. 
 
Beispiele 
  
1.     Jean ist in Frankreich wohnhaft. Er arbeitet als Arbeitnehmer in Luxemburg und hat auch 10 000 Euro Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich. Da seine ausländischen (französischen) Einkünfte weniger als 13 000 Euro betragen, kann Jean als in Luxemburg ansässig betrachtet werden. 
 
2.     Chloé und ihr Partner sind in Deutschland ansässig. Chloé arbeitet in Luxemburg und ihr Partner in Deutschland. Chloé erfüllt die erste Bedingung, da 100% ihres Einkommens in Luxemburg erzielt wird, sodass sie luxemburgischen Gebietsansässigen gleichgestellt werden können, auch wenn Chloés Partner Einkommen in Deutschland hat. 
 
3.     Eva ist in Frankreich wohnhaft. Sie arbeitet als Arbeitnehmerin in Luxemburg und bezieht außerdem eine Rente in Frankreich in Höhe von 15 000 EUR pro Jahr. Da ihr ausländisches Einkommen mehr als 13 000 EUR beträgt, kann sie nicht mit einer in Luxemburg ansässigen Person gleichgestellt werden. 
 
 
Zu beachten ist, dass verheiratete Nichtansässige nicht direkt die Steuerklasse 2 zugewiesen bekommen können, sondern einen festen Steuersatz haben werden.  
Dies entspricht der Steuerklasse 2 für Nichtansässige. Sobald sie mit einem festen Steuersatz besteuert werden, müssen verheiratete nichtansässige Steuerzahler ihre Steuererklärung jedes Jahr in Luxemburg abgeben. 
Die Bearbeitung der Steuererklärung ermöglicht es nämlich, den Steuersatz nach oben oder unten zu aktualisieren, wenn das Einkommen steigt oder sinkt. 
 

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