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Miete und Steuern in Luxemburg: Was Sie absetzen können und was nicht

Erfahren Sie, ob Miete in Luxemburg steuerlich absetzbar ist und was Vermieter von ihren Mieteinnahmen absetzen können.

Viele Steuerpflichtige fragen sich, ob sie ihre Miete in der Steuererklärung in Luxemburg absetzen können. Die Antwort hängt von Ihrer Situation ab: Sind Sie Mieter oder Eigentümer, der Immobilien vermietet?

Mieter: Miete ist nicht abzugsfähig

Wenn Sie Mieter Ihrer Hauptwohnung sind, ist die von Ihnen gezahlte Miete nicht als Ausgabe in Ihrer Steuererklärung absetzbar.

Das luxemburgische Steuersystem erlaubt es nicht, diesen Betrag vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Auch wenn die Miete oft einen großen Teil Ihres Budgets ausmacht, gilt sie nicht als abzugsfähige Ausgabe für Privatpersonen.

Eigentümer (Mieteinnahmen): bestimmte Ausgaben sind abzugsfähig

Anders ist es, wenn Sie Eigentümer sind und Mieteinnahmen aus Immobilien erzielen. In diesem Fall sind Ihre Mieteinnahmen steuerpflichtig, aber Sie können Ihr steuerpflichtiges Einkommen durch den Abzug bestimmter Aufwendungen – sogenannter Werbungskosten (frais d’obtention) mindern.

Dazu gehören unter anderem:

  • Renovierungs- und Reparaturkosten,
  • Abschreibung der Immobilie,
  • Zinsen für Darlehen zur Finanzierung des Immobilienerwerbs,
  • Verwaltungskosten, Versicherungen, Grundsteuer sowie bestimmte Nebenkosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können.

Alternative Pauschalregelung

Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen kann der Eigentümer auch eine pauschale Absetzung wählen. Diese beträgt 35 % der Bruttomieteinnahmen, höchstens jedoch 2.700 € pro Jahr und pro Gebäude.

Voraussetzung ist, dass die Immobilie zum Privatvermögen des Eigentümers gehört und mindestens 15 Jahre vor dem 1. Januar des Steuerjahres fertiggestellt wurde.

Wichtige Information

Wenn Sie sich für die pauschale Absetzung entscheiden, können Sie einige tatsächlichen Aufwendungen nicht geltend machen. Die Wahl sollte daher sorgfältig in Abhängigkeit von Ihrer individuellen Situation getroffen werden.

Eigentümer (Hauptwohnsitz): eingeschränkte Abzugsmöglichkeiten

Wenn Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen, können Sie keine Renovierungs- oder Instandhaltungskosten von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen.
Bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Hypothek sind jedoch abzugsfähig.

Die Zinsen, die Sie für Ihr Hypothekendarlehen auf Ihre Hauptwohnung zahlen, sind jährlich absetzbar. Die Höhe des Abzugs hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – ob Sie ledig, verheiratet oder mit Kindern sind.

Im Jahr des Kaufs können Sie außerdem die Bank- und Notargebühren, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind, absetzen.

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